C/D 95 Weiterbildung

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Informationen

Erfahren Sie alles zur Berufskraftfahrer Weiterbildung. Anmeldung zu den Trainings über uns ganzjährig möglich!

Alle weiteren Voraussetzungen findest du weiter unten.

Weiterbildung C/D95

Seit 2008 für Bus Lenker und 2009 für LKW Lenker gilt nun schon die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (BGBI 139/2008), kurz „GWB“, neu geregelt seit Dezember 2021 (BGBl II Nr. 531/2021). Diese Weiterbildung gilt für alle Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz und Kraftfahrliniengesetz.

Das bedeutet, dass alle Fahrer, die im gewerblichen Güterbeförderungsgewerbe (auch Werkverkehr) und Personenbeförderungsgewerbe unterwegs sind, innerhalb von 5 Jahren eine Weiterbildung von 35 Stunden nachweisen müssen. Diese 35 Stunden Weiterbildung für Berufskraftfahrer sind in Ausbildungsblöcken von mindestens 7 Stunden pro Tag zu absolvieren. Bereits absolvierte Module nach „GWB ALT“ werden seitens der Behörden angerechnet.

Ausbildungs- und Weiterbildungsnachweis

Die genauen Inhalte sowie der vorgesehene Zeitbedarf der einzelnen Ausbildungsblöcke (Module) sind in einem Anhang zur GWB mittels Zifferncode vorgeschrieben. Die Absolvierung eines Moduls wird in einer dafür vorgeschriebenen Bescheinigung bestätigt.

Erbringt man keinen Nachweis zur Eintragung des EU Code95 in den Führerschein (Führerscheinklasse C oder D) für die Bus- oder LKW Führerschein Verlängerung, darf man keinen gewerblichen Güter- oder Personentransport durchführen

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Weitere Infos

Weiterbildung Berufskraftfahrer – wer ist verpflichtet?

  • Lenkerberechtigung/Führerschein Klasse D1, D1+E, D, D+E, C1, C1+E, C, C+E
  • Alle Lenker die im Personen- oder Güterbeförderungsgewerbe unterwegs sind
  • Staatsangehörige eines Drittlandes, dessen Arbeitgeber in einem EU-Land niedergelassen ist und der Fahrer auch im EU-Raum eingesetzt wird

Nicht betroffen sind:

  • Fahrer von Fahrzeugen, deren Höchstgeschwindigkeiten nicht über 45 km/h liegt
  • Fahrer von Fahrzeugen der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr
  • Fahrer von Fahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung zu Reparatur- und Wartungszwecken auf der Straße unterzogen werden, sowie von Neufahrzeugen, welche noch nicht in Betrieb genommen wurden
  • Fahrer von Fahrzeugen, die in Notfällen bzw. Für Rettungsaufgaben eingesetzt werden
  • Fahrer von Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden
  • Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufes verwendet, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt
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